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Quellensteuer in Genf: den Tarif verstehen und zu viel Bezahltes zurückholen

Veröffentlicht am 15. Juli 2026 · Lesezeit 9 Min.

Jeden Monat geht eine Zeile Ihrer Genfer Lohnabrechnung direkt an das Steueramt: die Quellensteuer. Sie füllen keine Steuererklärung aus, der Arbeitgeber zieht ab und überweist. Praktisch — aber teuer, denn der angewandte Tarif ignoriert die meisten Ihrer persönlichen Abzüge. So wird sie berechnet, und so holen Sie zu viel Bezahltes zurück.

1. Wer ist in Genf betroffen?

Zwei sehr unterschiedliche Gruppen zahlen im Kanton Quellensteuer:

  • Die nicht in der Schweiz wohnhaften Arbeitnehmenden — in erster Linie die in Frankreich wohnhaften Grenzgänger. Sie werden in Genf besteuert, weil der Kanton — im Unterschied zu acht anderen Schweizer Kantonen — das Abkommen von 1983 nicht anwendet, das die Besteuerung dem Wohnsitzstaat zuweist.
  • Die ausländischen Einwohner ohne Niederlassungsbewilligung C mit Wohnsitz im Kanton (Bewilligung B, L usw.). Für sie ist die Quellensteuer eine Vorauszahlung: erreicht das jährliche Bruttoeinkommen 120'000 CHF, ist eine nachträgliche ordentliche Veranlagung obligatorisch — sie reichen dann eine vollständige Steuererklärung ein, und die Quellensteuer wird angerechnet.

Inhaber einer C-Bewilligung und Schweizer Bürger mit Wohnsitz im Kanton sind nicht betroffen: sie deklarieren normal.

2. Die Tarife: A, B, C, H — und die Zahl der Kinderabzüge

Seit der 2021 in Kraft getretenen bundesweiten Harmonisierung der Quellensteuer verwenden alle Kantone dieselben Tarifbuchstaben. Was sich von Kanton zu Kanton unterscheidet, ist die Höhe der Sätze.

  • Tarif A — alleinstehende Person: ledig, geschieden, getrennt oder verwitwet, ohne Kinder.
  • Tarif B — Ehepaar, bei dem nur ein Ehegatte erwerbstätig ist.
  • Tarif C — Ehepaar, bei dem beide Ehegatten arbeiten (Doppelverdienertarif). Der höchste Tarif, weil er ein zweites Einkommen unterstellt.
  • Tarif H — alleinstehende Person mit Kindern, für deren Unterhalt sie zur Hauptsache aufkommt (Einelternfamilie).

In Genf folgt dem Buchstaben die Zahl der anerkannten Kinderabzüge: A0 für eine alleinstehende Person ohne Kind, A1 mit einem Kind, C2 für ein Doppelverdienerpaar mit zwei Kindern usw. Jeder zusätzliche Abzug senkt den Satz.

Häufige Falle: ändert sich Ihre Familiensituation (Heirat, Geburt, Trennung, Ehegatte beginnt oder beendet die Erwerbstätigkeit), müssen Sie Ihren Arbeitgeber informieren. Ein weitergeführter Tarif C, obwohl Ihr Ehegatte nicht mehr arbeitet, kostet Sie mehrere Tausend Franken pro Jahr zu viel — und die Korrektur erfolgt nicht automatisch.

3. Die Genfer Besonderheit: das Jahresmodell

Die Schweiz kennt zwei Berechnungsmodelle. Die Mehrheit der Kantone wendet das Monatsmodell an: der Satz wird jeden Monat auf dem Monatslohn bestimmt. Genf — wie die Waadt, das Wallis, Freiburg und das Tessin — wendet das Jahresmodell an: der Satz wird auf dem Jahreseinkommen bestimmt.

Drei konkrete Folgen:

  • Der 13. Monatslohn und Bonusse erleiden nicht den Satzsprung, den sie im Monatsmodell auslösen: sie werden über das Jahr geglättet.
  • Arbeiten Sie nur einen Teil des Jahres (Eintritt im September, Austritt im April), wird das Einkommen zur Satzbestimmung auf ein Jahr umgerechnet, die Steuer ist aber nur auf dem tatsächlich Bezogenen geschuldet.
  • Ein Teilzeitpensum oder mehrere Arbeitgeber verkomplizieren die Berechnung: das satzbestimmende Einkommen berücksichtigt alle Tätigkeiten.

4. Was der Tarif schon enthält — und was er ignoriert

Das ist der am schlechtesten verstandene Punkt. Die Quellensteuer wird auf dem Bruttolohn berechnet, nicht auf einem Netto nach Abzügen. Der Tarif berücksichtigt aber bereits pauschal:

  • die obligatorischen Sozialabzüge (AHV/IV/EO, Arbeitslosenversicherung, UVG, BVG);
  • eine Pauschale für Berufskosten;
  • eine Pauschale für Versicherungsprämien und Sozialabzüge;
  • die Kinderabzüge entsprechend der Tarifziffer.

Dagegen ignoriert er vollständig Ihre tatsächlichen Abzüge: Einzahlungen in die Säule 3a, Einkäufe in die Pensionskasse, geleistete Unterhaltsbeiträge, effektive Kinderbetreuungskosten, Hypothekarzinsen, Ausbildungskosten, Berufskosten über der Pauschale. Trifft eines davon auf Sie zu, ist die abgezogene Quellensteuer zu hoch.

5. Die Lohnabrechnung lesen: Beispiel mit 100'000 CHF

Ein alleinstehender Grenzgänger ohne Kinder, Jahresbruttolohn 100'000 CHF, ausbezahlt in 13 Monatslöhnen:

Bruttojahreslohn100'000 CHF
AHV / IV / EO (5,3 %)– 5'300 CHF
Arbeitslosenversicherung (1,1 %)– 1'100 CHF
Nichtberufsunfall UVG (ca. 1,0 %)– 1'000 CHF
Pensionskasse BVG (ca. 6 %)– 6'000 CHF
Quellensteuer, Tarif A0 (ca. 13,1 %)– 13'100 CHF
Netto pro Jahr · pro Monat (×13)73'500 CHF · 5'654 CHF

Schätzung 2026. UVG- und BVG-Sätze hängen von Arbeitgeber, Alter und Vorsorgeplan ab; der Steuersatz von Ihrem genauen Tarif. Der angegebene Quellensteuersatz ist eine Schätzung für Tarif A0.

Beachten Sie die Grössenordnung: die Quellensteuer ist hier der grösste Abzug der Lohnabrechnung, mehr als AHV und BVG zusammen. Genau deshalb lohnt es sich zu prüfen, ob sie korrekt berechnet ist.

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6. Der Status als Quasi-Ansässiger: der wirksamste Hebel

Erzielen Sie mindestens 90 % Ihrer weltweiten Bruttoeinkünfte in der Schweiz — die Ihres Ehegatten eingerechnet —, können Sie die Behandlung als Quasi-Ansässiger verlangen. Konkret reichen Sie eine vollständige Genfer Steuererklärung ein und machen Ihre tatsächlichen Abzüge statt der Tarifpauschale geltend.

Drei Regeln:

  • Die Frist ist zwingend: der 31. März des Folgejahres. Danach wird die abgezogene Quellensteuer definitiv. Für die Einreichung des Gesuchs wird keine Verlängerung gewährt.
  • Das Gesuch ist unwiderruflich und gilt für das ganze Steuerjahr. Fällt die Rechnung zu Ihren Ungunsten aus — möglich, etwa bei hohem Einkommen des Ehegatten in Frankreich oder bei Vermögen —, können Sie nicht zurück.
  • Der Status wird jedes Jahr neu geprüft: er ist nicht ein für alle Mal erworben.

Rechnen Sie beide Varianten systematisch durch, bevor Sie das Gesuch stellen. Für einen alleinstehenden Grenzgänger, der das Maximum in die Säule 3a einzahlt und in Frankreich einen Immobilienkredit abzahlt, geht es oft um mehrere Tausend Franken. Bei einem Paar, dessen Partner in Frankreich arbeitet, ist es häufig umgekehrt.

7. Die Tarifkorrektur: das andere, oft verwechselte Gesuch

Neben der nachträglichen ordentlichen Veranlagung des Quasi-Ansässigen gibt es das Gesuch um Neuberechnung der Quellensteuer. Es dient der Korrektur eines Berechnungsfehlers: falscher Tarif, falsche Zahl der Kinderabzüge, falsch bestimmter steuerbarer Lohn, doppelter Abzug. Es wird bei der kantonalen Steuerverwaltung eingereicht, ebenfalls bis zum 31. März des Folgejahres.

Die Unterscheidung ist wichtig: die Korrektur behebt eine falsche Berechnung, die nachträgliche ordentliche Veranlagung ersetzt eine richtige, aber pauschale Berechnung durch eine individuelle. In beiden Fällen gilt dasselbe Enddatum — und es ist das einzige Datum des Steuerjahres, das Sie sich unbedingt merken müssen.

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8. Homeoffice: zwei Schwellen, die man nicht verwechseln darf

Seit der Verbreitung der Fernarbeit gelten für Grenzgänger zwei getrennte Obergrenzen, die nichts miteinander zu tun haben:

  • Die Steuerschwelle. Ein Abkommen zwischen Frankreich und der Schweiz erlaubt es, einen Teil der Arbeitszeit im Homeoffice in Frankreich zu leisten — bis zu 40 % der Jahresarbeitszeit —, ohne dass sich das Besteuerungsregime des Lohns ändert. Die Modalitäten wurden mit einem Zusatzabkommen zum Doppelbesteuerungsabkommen präzisiert; prüfen Sie den für das betreffende Jahr geltenden Stand.
  • Die Sozialversicherungsschwelle. Ein europäisches Rahmenabkommen erlaubt Homeoffice bis 49,9 % der Arbeitszeit im Wohnstaat bei Verbleib in der Versicherung des Arbeitgeberstaats — sofern ein Gesuch gestellt wurde. Darüber wechselt die Sozialversicherungspflicht nach Frankreich, was alles ändert: Beiträge, Krankenversicherung, Vorsorge.

In beiden Fällen muss der Arbeitgeber informiert werden und ist meist ein formelles Verfahren nötig. Gehen Sie nie davon aus, eine informelle Absprache sei abgedeckt.

9. Und die französische Steuererklärung?

In Genf quellenbesteuert zu sein befreit nicht von der Deklaration in Frankreich. Sie deklarieren Ihren Schweizer Lohn der französischen Verwaltung, die das französisch-schweizerische Doppelbesteuerungsabkommen anwendet und Ihnen eine entsprechende Steueranrechnung gewährt. Das Schweizer Einkommen wird so zur Bestimmung Ihres französischen Steuersatzes berücksichtigt — und damit indirekt für die Steuer auf Ihre übrigen Einkünfte — aber nicht ein zweites Mal besteuert.

Denken Sie auch an den Wechselkurs: die französische Verwaltung verwendet einen amtlichen Jahreskurs. Eine Abweichung von 3 Rappen beim CHF/EUR-Kurs bedeutet bei 100'000 CHF Lohn 3'000 EUR mehr oder weniger deklariertes Einkommen.

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Häufige Fragen

Wie viel Quellensteuer zahlt man in Genf?

Der Satz ist progressiv und hängt vom Tarif ab. Für eine alleinstehende Person ohne Kinder ist er bis knapp unter 30'000 CHF Jahreseinkommen null, liegt bei 90'000–100'000 CHF um 12 bis 13 % und nähert sich über 200'000 CHF 21 %. Der genaue Satz ist mit dem offiziellen Rechner des Kantons zu prüfen, der einzigen verbindlichen Quelle.

Kann man einen Teil der Quellensteuer zurückholen?

Ja, mit einem Gesuch um Neuberechnung (Tarif- oder Bemessungsfehler) oder mit einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung als Quasi-Ansässiger (tatsächliche Abzüge). Beide müssen vor dem 31. März des Folgejahres eingereicht werden. Ohne Schritt innerhalb dieser Frist wird der Abzug definitiv.

Kann ein Grenzgänger eine Einzahlung in die Säule 3a abziehen?

Ein in der Schweiz AHV-pflichtiger Grenzgänger kann eine Säule 3a eröffnen. Steuerlich wirkt der Abzug aber nur, wenn Sie auf Basis Ihrer tatsächlichen Abzüge besteuert werden, also als Quasi-Ansässiger. Bleiben Sie beim Pauschaltarif, senkt die 3a-Einzahlung die abgezogene Quellensteuer nicht.

Was gilt bei einem Arbeitgeberwechsel während des Jahres?

Jeder Arbeitgeber zieht die Steuer auf dem von ihm ausgerichteten Lohn ab. Im Genfer Jahresmodell wird der Satz auf dem satzbestimmenden Jahreseinkommen ermittelt: bei zwei Anstellungen oder einem Wechsel im Jahr kann der Abzug unpräzis sein. Ein typischer Fall für eine Neuberechnung.

Wer überweist die Steuer: ich oder mein Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber. Er ist Schuldner der steuerbaren Leistung: er zieht die Steuer von Ihrem Lohn ab und überweist sie der kantonalen Steuerverwaltung. Bei ungenügendem Abzug haftet er gegenüber dem Steueramt — ein Grund mehr, ihm jede Änderung der Familiensituation unverzüglich zu melden.

Quellen und weiterführende Informationen:
  • Kantonale Steuerverwaltung Genf — offizieller Rechner und Quellensteuertarife.
  • Eidgenössische Steuerverwaltung — Kreisschreiben zur Quellensteuer auf dem Erwerbseinkommen von Arbeitnehmern (Harmonisierung 2021).
  • Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), Artikel 83 ff.: Quellensteuer, nachträgliche ordentliche Veranlagung, Quasi-Ansässigkeit.
  • Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz–Frankreich und Abkommen zum Homeoffice — Staatssekretariat für internationale Finanzfragen.
⚠️ Informativer Artikel, keine Steuerberatung. Quellensteuertarife, Schwellenwerte und Fristen können sich ändern, und für Ihre persönliche Situation können besondere Regeln gelten. Der im Beispiel verwendete Steuersatz ist eine Schätzung: verbindlich ist allein der offizielle Rechner der Genfer Steuerverwaltung. Wenden Sie sich im Zweifelsfall an die AFC-GE oder eine Fachperson.